{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-06-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-24_2025-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e084b27b31687abadb2d4adee19cab5ccfc788fafaaef434105e943f2317b5efda1fa8c88095b7acf0a03c5388a51a5?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e084b27b31687abadb2d4adee19cab5ccfc788fafaaef434105e943f2317b5efda1fa8c88095b7acf0a03c5388a51a5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_24", "Checksum": "88093a2f2a8e742d1704d01a0f7e85e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.06.2025 BA 2025 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG befugt, aber nicht verpflichtet, vor ihrem Entscheid nochmals Einigungsverhandlungen durchzuführen (zum Ganzen: Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 45 f.).\n\n2. Ursprünglich gehörten der einfachen Gesellschaft E.________ vier Mitglieder an: die\nB.________ (52 %), R.________ (15 %), der Schuldner (25 %) und S.________ (8 %). Seit\ndem 25. März 2024 besteht die einfache Gesellschaft nur noch aus drei Mitgliedern, da\nS.________ seine Anteile an der einfachen Gesellschaft an die B.________ abgetreten hat\n(neue Zusammensetzung: B.________ [60 %], R.________ [15 %] und Schuldner [25 %];\nvgl. act. 1/4 Rz 2). Welchen Wert das Anteilsrecht des Schuldners an der einfachen Gesellschaft E.________ mutmasslich hat, geht aus den Akten nicht hervor.\n\n2.1 Beim Pfändungsvollzug vom 7. Mai 2024 schätzte das Betreibungsamt Baar den Liquidationsanteil des Schuldners am Gesamthandverhältnis der einfachen Gesellschaft E.________\nauf CHF 1.00 (vgl. act. 1/1). Auch in der Einladung vom 29. November 2024 zur Einigungsverhandlung vom 9. Januar 2025 ging das Betreibungsamt Baar von einem Schätzungswert\nvon CHF 1.00 aus (vgl. act. 1/2).\n\n2.2 Der Rechtsvertreter der beiden Mitgesellschafter der einfachen Gesellschaft E.________\n(B.________ und R.________) führte an der Einigungsverhandlung aus, die einfache Gesellschaft habe derzeit eine ausstehende Forderung gegenüber dem Schuldner im Umfang von\nCHF 762'009.18 nebst Zins zu 5 % seit 3. Mai 2007 (das seien per 09.01.2025 aufgerechnet\nCHF 1'436'443.50). Hiervon stünden der B.________ per 09.01.2025 CHF 861'866.10 (60 %)\nund R.________ per 09.01.2025 CHF 215'466.53 (15 %) zu. Zudem verfüge die einfache\nGesellschaft über drei Konten bei der I.________ über rund CHF 1'585'574.79. Bis der\nSchuldner seine offene Schuld im Umfang von CHF 1'436'443.50 (Stand 09.01.2025) gegenüber der einfachen Gesellschaft beglichen habe, stünden ihm selbstredend keine weiteren Ansprüche bei der Verwertung der Gelder auf den Konten der I.________ zu. Aufgrund\nder sich bei der I.________ befindenden Konten der einfachen Gesellschaft und der damit\neinhergehenden Liquidität des schuldnerischen Anspruchs sei der Wert des gepfändeten Anteils in Geld ausgewiesen und könne ohne Schwierigkeiten bestimmt und durch Überweisung\ndes Geldbetrages an die Kanzlei N.________ verwertet werden. Für den Fall, dass es zu\nkeiner Einigung komme, sei die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses\nder einfachen Gesellschaft anzuordnen. Die Betreibungsbeamtin des Betreibungsamtes Baar\nsei als Verwalterin zu bezeichnen, um sämtliche dem betriebenen Schuldner zustehenden\nRechte auszuüben und auf die Überweisung sämtlicher sich auf den Konten der einfachen\nGesellschaft E.________ bei der I.________ auf das Klientengelderkonto der Kanzlei\nN.________ hinzuarbeiten (vgl. act. 1/4 Rz 7 ff.).\nSeite 6/8\n\n2.3 Der Schuldner erklärte in seiner E-Mail vom 18. Januar 2025, er hätte eigentlich erwartet,\ndass Rechtsanwalt H.________ als Vertreter der Gegenseite einen Zwischenbericht bzw.\neinen aktuellen Zwischenabschluss der einfachen Gesellschaft E.________ vorlege. Stattdessen habe er beantragt, sämtliche Bankguthaben der einfachen Gesellschaft von der\nI.________ auf sein Klientengelderkonto bei der O.________ AG zu überweisen, und habe\nmehrere zusätzliche Untervarianten der Geldüberweisung vorgeschlagen. Das gehe natürlich\n[wohl: nicht] ohne einstimmigen Beschluss der Gesellschafter. Zudem seien die von Rechtsanwalt H.________ vorgelegten Vollmachten mangelhaft bzw. ungültig. Nach seinen Akten\nund Unterlagen habe die einfache Gesellschaft weit mehr Aktiven als nur die von Rechtsanwalt H.________ genannten Bankkonten bei der I.________. Es seien noch mehrere Forderungen gegen die Gesellschafter (B.________, R.________, S.________) sowie weitere Debitoren vorhanden. Um das auf ihn entfallende Liquidationsvermögen festzustellen, sei unbedingt eine ordnungsgemässe Beendigung der sich in Liquidation befindenden Gesellschaft\ndurchzuführen (vgl. act. 1/3).\n\n2.4 Im Lichte dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass zwischen dem Schuldner und den weiteren (aktuellen und bisherigen) Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft E.________\nzahlreiche Forderungen strittig sind. Bestehen strittige Forderungen zwischen dem Schuldner\nund den Mitgesellschaftern bzw. der einfachen Gesellschaft, ist der Wert des Anteilsrechts\ndes Schuldners an der einfachen Gesellschaft nicht annährend bestimmbar. Um einer Verschleuderung des Anteilsrechts des Schuldners vorzubeugen, kommt eine Versteigerung\ndieses Rechts somit nicht in Frage. Vielmehr ist die Auflösung und Liquidation der einfachen\nGesellschaft E.________ anzuordnen.\n\n"}