{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-06-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-24_2025-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e084b27b31687abadb2d4adee19cab5ccfc788fafaaef434105e943f2317b5efda1fa8c88095b7acf0a03c5388a51a5?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e084b27b31687abadb2d4adee19cab5ccfc788fafaaef434105e943f2317b5efda1fa8c88095b7acf0a03c5388a51a5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_24", "Checksum": "88093a2f2a8e742d1704d01a0f7e85e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.06.2025 BA 2025 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 SchKG) | Bestimmung Verfahren SchKG 132"}], "ScrapyJob": "446973/80/216", "Zeit UTC": "01.04.2026 23:57:27", "Checksum": "904f49f5ba0cc792661a81e9074be9e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.06.2025 BA 2025 24\nRegeste:\nBestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 SchKG) | Bestimmung Verfahren SchKG 132\n\n4. Mit Eingabe vom 10. März 2025 stellte das Betreibungsamt Baar bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\ndas Gesuch um Bestimmung des Verwertungsverfahrens gemäss Art. 132 SchKG und\nArt. 10 VVAG (act. 1).\n\nErwägungen\n\n1. Nach Art. 132 Abs. 1 SchKG ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens, wenn Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten sind, wie\neine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft,\nan Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen (Art. 132 Abs. 3\nSchKG).\n\n1.1 Die Einzelheiten über die Verwertung von Gesamthandanteilen sind dabei in der VVAG geregelt. Diese Verordnung sieht präziser definierte Massnahmen vor, welche die gemäss\nArt. 132 Abs. 3 SchKG der Aufsichtsbehörde zuerkannte Kompetenz einschränken (BGE\n135 III 179 E. 2.1 = Pra 99 Nr. 42 E. 2.1).\n\nGelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt oder die Behörde,\nwelche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die\nMitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Ta-\nSeite 4/8\n\ngen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist sämtliche Betreibungsakten der für\ndas Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals\nEinigungsverhandlungen anordnen (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht\nals solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Die Versteigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts gestützt auf die im Pfändungsverfahren\noder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Die\nAufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, ist eine Frist zur Vorschussleistung\nanzusetzen mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert\n(Art. 10 Abs. 4 VVAG).\n\n1.2 Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Bestimmung der\nVerwertungsart. Die Aufsichtsbehörde kann dabei entweder die Versteigerung des Anteilsrechts oder die Auflösung der Gemeinschaft anordnen (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Bei diesem\nEntscheid handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteil des Bundesgerichts\n5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2).\n\n1.2.1 Die Versteigerung des Anteilsrechts ist in der Regel nur dann anzuordnen, wenn dessen\nWert annähernd bestimmt werden kann (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Sinn dieser Vorschrift ist es,\neiner Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen. Als Beispiele aus der Gerichtspraxis,\nin denen der Wert des Anteils als nicht annährend bestimmbar erachtet wurde, wurden etwa\ngenannt: strittige Forderungen zwischen Schuldner und Miterben, weit auseinanderliegende\nSchätzungen zweier Sachverständiger, Streit über die Richtigkeit eines über ein Gemeinschaftsvermögen aufgenommenen Inventars in wesentlichen Punkten, Unmöglichkeit einer\nVerkehrswertschätzung bei einem mit einer Nutzniessung belasteten Erbteil und Fehlen genauer Auskünfte über den Schätzwert im Ausland gelegener Grundstücke (vgl. Roth, Basler\nKommentar, 3. A. 2021, Art. 132 SchKG N 58, 71 ff.). In einem solchen Fall ist regelmässig\ndie Auflösung und Liquidation der Gesamthandgemeinschaft anzuordnen.\n\n1.2.2 Hält die Aufsichtsbehörde im konkreten Fall die Auflösung der Gemeinschaft für angebracht,\nso ordnet sie diese an. Mit Bezug auf eine einfache Gesellschaft handelt es sich um einen\nAnwendungsfall von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR, wonach die Gesellschaft aufgelöst wird, wenn\nder Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Verwertung gelangt. Durch den Auflösungsentscheid der Aufsichtsbehörde tritt die Gemeinschaft ohne Kündigung des Gesellschaftsvertrages in das Stadium der Liquidation (BGE 134 III 133 E. 1.5; Urteil des Bundesgerichts\n5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2; Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 85).\n\n1.2.3 Über die Anordnung der Verwertungsart hinaus stehen der Aufsichtsbehörde keine weiteren\nKompetenzen zu. Insbesondere hat sie nicht über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und\ndie Berücksichtigung einzelner Gläubiger und Pfändungsgruppen zu bestimmen (BGE 114 III\n98 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2; Roth, a.a.O.,\nArt. 132 SchKG N 86).\nSeite 5/8\n\n"}