Aufgrund der Missbräuchlichkeit der Betreibung und der gesetzeswidrigen Zustellung könne es ihm nicht zugemutet werden, die Betreibung als gültig anzuerkennen, auch nicht die Zustellung. Wenn bewusste, also vorsätzliche Straftaten begangen würden, könne und dürfe es nicht sein, dass der Zahlungsbefehl gleichwohl gültig bleibe (vgl. act. 1).