2.1 Er bringt vor, der Zahlungsbefehl sei der Mitarbeiterin eines an derselben Anschrift wie seine Aktiengesellschaft tätigen Treuhandbüros übergeben worden. Es gebe kein Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Treuhandbüro, das über Dienstleistungen für AGs hinausgehe. Insbesondere sei dieses Treuhandbüro nicht Domizilhalterin, schon gar nicht für ihn. Eine Strafklage wegen Datenschutzverletzung sei eingereicht worden. Aufgrund der Missbräuchlichkeit der Betreibung und der gesetzeswidrigen Zustellung könne es ihm nicht zugemutet werden, die Betreibung als gültig anzuerkennen, auch nicht die Zustellung.