2. Mit Eingabe vom 26. November 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Höfe als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Insofern die Betreibung überhaupt gültig ist, sei sie aufzuheben und zu löschen. 2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl nicht korrekt zugestellt wurde, sondern unter Begehung von Straftaten einer unbeteiligten Dritten in die Hand gedrückt wurde.