rechtzeitig vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten und fristgemäss Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. E. 2.2). Ob die Zustellung mangelhaft war, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht zu prüfen. 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls (Rechtsbegehren Ziffer 2 der Eingabe vom 26. November 2024) mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Beschluss