17 SchKG zu laufen. Kann der Betriebene seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen, so besteht auch kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Zustellung des Zahlungsbefehls beachtet worden sind, und diesen gegebenenfalls erneut zuzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_847/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4 m.H.). Demnach wäre die Zustellung vorliegend auch dann nicht zu wiederholen, wenn sie mit einem Mangel behaftet wäre, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Seite 4/4