2.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt Zug an die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers zugestellt. Eine Angestellte der Domizilhalterin der Gesellschaft des Beschwerdeführers nahm den Zahlungsbefehl entgegen (vgl. act. 1/1). Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht beim Betreibungsamt Höfe Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 4 S. 2 und 4, act. 6).