Noch nicht beurteilt wurde hingegen die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls (Rechtsbegehren Ziffer 2). Da diese Amtshandlung rechtshilfeweise vom Betreibungsamt Zug vorgenommen wurde, ist die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs örtlich (und sachlich) zuständig (vgl. § 13 Abs. 1 EG SchKG; BGS 231.1). 2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Zahlungsbefehl sei nicht korrekt zugestellt worden.