1.2 Für die Beschwerde betreffend Gültigkeit der Betreibung und betreffend Anfechtung der fehlerhaften Bezeichnung des Schuldners im Zahlungsbefehl (Rechtsbegehren Ziffern 1 und 3 der Eingabe vom 26. November 2024) war der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen örtlich (und sachlich) zuständig. Über diese Beschwerde wurde bereits entschieden (vgl. act. 2). Noch nicht beurteilt wurde hingegen die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls (Rechtsbegehren Ziffer 2).