{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-06-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-22_2025-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa85820cd72976ff6e7553a815191383b9ea6ce1fa26526b5dccab7ef9f4e1935f8d358401d65940238981cae1189f02f2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa85820cd72976ff6e7553a815191383b9ea6ce1fa26526b5dccab7ef9f4e1935f8d358401d65940238981cae1189f02f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_22", "Checksum": "ef1fd547bee4a7caf7b7c935dd7c57fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.06.2025 BA 2025 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellung eines Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/216", "Zeit UTC": "01.04.2026 23:57:30", "Checksum": "47e0856e7f401ddd0f50b3f162b3f73f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.06.2025 BA 2025 22\nRegeste:\nZustellung eines Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Zug\n\n2.3 Ob die Zustellung des Zahlungsbefehls vorliegend mangelhaft war, kann offenbleiben.\nGemäss ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts erweist sich die mangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann als nichtig, wenn\nder\nAdressat diese gar nicht erhalten hat. Kommt ihm hingegen die Betreibungsurkunde gleichwohl zu, so entfaltet sie ab Erhalt ihre Wirkungen. Handelt es sich wie im konkreten Fall um\neinen Zahlungsbefehl, so beginnt in diesem Zeitpunkt (bzw. ab Kenntnisnahme) die Frist für\ndie Erhebung des Rechtsvorschlags und der Einreichung der Beschwerde nach Art. 17\nSchKG zu laufen. Kann der Betriebene seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen, so besteht\nauch kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Zustellung des Zahlungsbefehls beachtet worden sind, und diesen gegebenenfalls erneut zuzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_847/2016 vom 31. Januar\n2017 E. 4.4 m.H.). Demnach wäre die Zustellung vorliegend auch dann nicht zu wiederholen,\nwenn sie mit einem Mangel behaftet wäre, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen\nSeite 4/4\n\nrechtzeitig vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten und fristgemäss Rechtsvorschlag erhoben\nhat (vgl. E. 2.2). Ob die Zustellung mangelhaft war, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht zu prüfen.\n\n3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls\n(Rechtsbegehren Ziffer 2 der Eingabe vom 26. November 2024) mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.\n\n4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\nkostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen\nwerden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nBeschluss\n\n1. Auf die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls (Rechtsbegehren Ziffer 2 der\nEingabe vom 26. November 2024) wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Zug\n- Betreibungsgläubiger\n- Betreibungsamt Höfe\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}