{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-06-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-22_2025-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa85820cd72976ff6e7553a815191383b9ea6ce1fa26526b5dccab7ef9f4e1935f8d358401d65940238981cae1189f02f2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa85820cd72976ff6e7553a815191383b9ea6ce1fa26526b5dccab7ef9f4e1935f8d358401d65940238981cae1189f02f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_22", "Checksum": "ef1fd547bee4a7caf7b7c935dd7c57fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.06.2025 BA 2025 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Gestützt auf das vom Kanton Schwyz, Bezirk Höfe, Gemeinde Freienbach, gegen\nA.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingereichte Betreibungsbegehren stellte das\nBetreibungsamt Höfe am 7. Oktober 2024 einen Zahlungsbefehl aus (act. 1/1). Mit Rechtshilfeauftrag vom 12. November 2024 ersuchte das Betreibungsamt Höfe das Betreibungsamt\nZug um Zustellung des Zahlungsbefehls an die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers\n(B.________ [Strasse], 6300 Zug; act. 4/1). Am 19. November 2024 stellte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl an \"C.________, Ang. von DH\" zu (act. 1/1).\n\n2. Mit Eingabe vom 26. November 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Höfe\nals Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde ein und stellte\nfolgendes Rechtsbegehren (act. 1):\n\n1. Insofern die Betreibung überhaupt gültig ist, sei sie aufzuheben und zu löschen.\n\n2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl nicht korrekt zugestellt wurde, sondern unter Begehung von Straftaten einer unbeteiligten Dritten in die Hand gedrückt wurde.\n\n3. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl links zwei unterschiedliche Personen als Schuldner\nausweist, wobei keine davon urkundlich nachweisbar ist. Die Rechnung lautete auf eine weitere\nPerson.\n\n3. Mit Verfügung vom 11. März 2025 hielt der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe fest,\ndass auf die Beschwerde betreffend Anfechtung der Zustellung nicht eingetreten und die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug weitergeleitet werde. Im Übrigen wies er\ndie Beschwerde ab (Verfahren APD 2024 43; act. 2). Diese Verfügung ging samt der Beschwerde des Beschwerdeführers am 13. März 2025 bei der II. Beschwerdeabteilung des\nObergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein (act. 2).\n\n4. In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 4).\n\n5. Mit Eingabe vom 4. April 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung\n(act. 6).\n\nErwägungen\n\n1. Vorab ist die örtliche Zuständigkeit zu prüfen.\n\n1.1 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welche von mehreren auf gleicher Stufe stehenden Aufsichtsbehörden zu entscheiden hat. Interkantonal sind die Aufsichtsbehörden jenes Kantons\nzuständig, deren Behördenorganisation die Betreibungs- oder Konkursbehörde, gegen welche sich die Beschwerde richtet, angehört. Gegen rechtshilfeweise vorgenommene Amtshandlungen nach Art. 4 SchKG ist die Beschwerde bei der dem ersuchenden Amt vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzureichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das ersuchte Amt über\nSeite 3/4\n\ndie Art und Weise des Vollzugs der requirierten Handlung selbständig bestimmt (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 57 m.H.).\n\n1.2 Für die Beschwerde betreffend Gültigkeit der Betreibung und betreffend Anfechtung der fehlerhaften Bezeichnung des Schuldners im Zahlungsbefehl (Rechtsbegehren Ziffern 1 und 3\nder Eingabe vom 26. November 2024) war der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe\nals Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen örtlich (und sachlich) zuständig. Über diese Beschwerde wurde bereits entschieden (vgl. act. 2). Noch nicht beurteilt\nwurde hingegen die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls (Rechtsbegehren Ziffer 2). Da diese Amtshandlung rechtshilfeweise vom Betreibungsamt Zug vorgenommen wurde, ist die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs örtlich (und sachlich) zuständig (vgl. § 13 Abs. 1 EG SchKG;\nBGS 231.1).\n\n2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Zahlungsbefehl sei nicht korrekt\nzugestellt worden.\n\n2.1 Er bringt vor, der Zahlungsbefehl sei der Mitarbeiterin eines an derselben Anschrift wie seine\nAktiengesellschaft tätigen Treuhandbüros übergeben worden. Es gebe kein Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Treuhandbüro, das über Dienstleistungen für AGs hinausgehe.\nInsbesondere sei dieses Treuhandbüro nicht Domizilhalterin, schon gar nicht für ihn. Eine\nStrafklage wegen Datenschutzverletzung sei eingereicht worden. Aufgrund der Missbräuchlichkeit der Betreibung und der gesetzeswidrigen Zustellung könne es ihm nicht zugemutet\nwerden, die Betreibung als gültig anzuerkennen, auch nicht die Zustellung. Wenn bewusste,\nalso vorsätzliche Straftaten begangen würden, könne und dürfe es nicht sein, dass der Zahlungsbefehl gleichwohl gültig bleibe (vgl. act. 1).\n\n2.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt Zug an die\nGeschäftsadresse des Beschwerdeführers zugestellt. Eine Angestellte der Domizilhalterin\nder Gesellschaft des Beschwerdeführers nahm den Zahlungsbefehl entgegen (vgl. act. 1/1).\nUnbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht beim Betreibungsamt\nHöfe Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 4 S. 2 und 4, act. 6).\n\n"}