 es der Beschwerdeführerin im Übrigen freisteht, beim zuständigen Kantonsgericht ein Gesuch um Nachlassstundung einzureichen, wobei ein solches zu begründen ist und ihm die in Art. 293 lit. a SchKG aufgeführten Unterlagen beizulegen sind;  das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos ist, wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben.