 der weitere Einwand, die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei nicht an die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin zugestellt worden, unbegründet ist;  die C.________ mit Veranlagungsverfügung vom 9. Dezember 2024 die Gebühr für die Mahnung vom 8. März 2024 auf CHF 100.00 festsetzte und zudem festhielt, dass der Rechtsvorschlag als definitiv aufgehoben gelte, wenn gegen diese Verfügung keine Einsprache erhoben werde (act. 3/3);