 die Beschwerdeführerin zur Begründung zusammengefasst vorbrachte, sie bestreite "diese Konkursbetreibung, da die Firma bis 31. Dezember 2024 keine Mitarbeiter beschäftigt" habe, "die Konkursandrohung über nur gut CHF 200.00 als unangemessen zu bewerten" sei und die Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht an die "GL" zugestellt worden sei;  mit der Beschwerde gegen die Konkursandrohung nur die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestritten oder aber Verfahrensfehler des Betreibungsamtes gerügt werden können;