{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-04-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-21_2025-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa634a23b95f651ef953553bc6f3e2411f4d894f0e7a7f5e6e3dac29179ab12fe0bb242c40c6d3d0258780eb995fff94b9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa634a23b95f651ef953553bc6f3e2411f4d894f0e7a7f5e6e3dac29179ab12fe0bb242c40c6d3d0258780eb995fff94b9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_21", "Checksum": "b4bb471bf931bd46e56fd7a7fbd54416"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2025 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.04.2025 BA 2025 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:42:03", "Checksum": "3faee198a36d3e090468d0c041a44c82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.04.2025 BA 2025 21\nRegeste:\nKonkursandrohung | Betreibungsamt Zug\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2025 21\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter P. Huber\nOberrichter M. Siegwart\nGerichtsschreiber J. Lötscher\n\nUrteil vom 29. April 2025 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,\n\nbetreffend\n\nKonkursandrohung\nSeite 2/3\n\nGestützt darauf, dass\n\n die C.________ am 25. November 2024 beim Betreibungsamt Zug die Betreibung gegen die\nA.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für CHF 100.00 (Mahngebühr) einleitete\n(act. 3/1);\n\n am 5. Dezember 2024 der Zahlungsbefehl in der betreffenden Betreibung Nr. D.________\nder Beschwerdeführerin zugestellt wurde (act. 3/2), worauf diese Rechtsvorschlag erklärte;\n\n das Betreibungsamt Zug am 6. März 2025 auf das Fortsetzungsbegehren der C.________\nhin der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zustellte (act. 3/3 und 3/4);\n\n die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2025 beim Obergericht des Kantons Zug\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gemäss Art. 17\nSchKG einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung beantragte (act. 1);\n\n die Beschwerdeführerin zur Begründung zusammengefasst vorbrachte, sie bestreite \"diese\nKonkursbetreibung, da die Firma bis 31. Dezember 2024 keine Mitarbeiter beschäftigt\" habe,\n\"die Konkursandrohung über nur gut CHF 200.00 als unangemessen zu bewerten\" sei und\ndie Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht an die \"GL\" zugestellt worden sei;\n\n mit der Beschwerde gegen die Konkursandrohung nur die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestritten oder aber Verfahrensfehler des Betreibungsamtes gerügt werden können;\n\n Einreden, die den materiellen Bestand der Forderung betreffen, dagegen mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht erhoben werden können, sondern hierfür vielmehr der Weg\nvon Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG offensteht (Markus, Basler Kommentar, 3. A. 2021,\nArt. 160 SchKG N 6 mit Hinweisen);\n\n demnach die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht gehört werden kann, soweit sie\nden in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag bestreitet oder die Konkursandrohung als\n\"unangemessen\" bezeichnet;\n\n insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;\n\n der weitere Einwand, die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei nicht an die Geschäftsleitung\nder Beschwerdeführerin zugestellt worden, unbegründet ist;\n\n die C.________ mit Veranlagungsverfügung vom 9. Dezember 2024 die Gebühr für die Mahnung vom 8. März 2024 auf CHF 100.00 festsetzte und zudem festhielt, dass der Rechtsvorschlag als definitiv aufgehoben gelte, wenn gegen diese Verfügung keine Einsprache erhoben werde (act. 3/3);\n\n die C.________ diese Verfügung an die Adresse \"B.________\", sandte, und hinter diesem\nNamen die von der Beschwerdeführerin am 2. September 2024 für alle Rechtshandlungen\nbevollmächtigten E.________ und F.________ stehen (act. 3/3 und 3/6);\nSeite 3/3\n\n der den Rechtsvorschlag beseitigende Entscheid daher gültig an die Beschwerdeführerin zugestellt wurde und diese dagegen unbestrittenermassen keine Einsprache erhoben hat;\n\n die Beschwerde somit in diesem Punkt abzuweisen ist;\n\n es der Beschwerdeführerin im Übrigen freisteht, beim zuständigen Kantonsgericht ein Gesuch um Nachlassstundung einzureichen, wobei ein solches zu begründen ist und ihm die in\nArt. 293 lit. a SchKG aufgeführten Unterlagen beizulegen sind;\n\n das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG\ngrundsätzlich kostenlos ist,\n\nwird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nbzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- C.________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer J. Lötscher\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}