Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen. Es wird lediglich geltend gemacht, dass er wegen des frühen Arbeitsbeginns eines solchen bedarf. Der frühe Arbeitsbeginn und die blosse Zeitersparnis führen jedoch noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder eines Fahrrades müssen Seite 5/6