2.3 Der Beschwerdeführer arbeitet als Magaziner in der Niederlassung seines Arbeitgebers in Baar und ist für den reibungslosen Tagesverlauf im Magazin und für den Service zu den Baustellen in der Region Zentralschweiz zuständig. Der Arbeitsbeginn ist auf 05.30 Uhr festgesetzt. Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 9. Januar 2025 ist der Beschwerdeführer auf ein Fahrzeug angewiesen, damit er diese Aufgaben erledigen und den Arbeitsbeginn einhalten kann (vgl. act. 1/3). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen.