Für einen nur sechs Kilometer vom Arbeitsort entfernt wohnenden Schuldner ist ein Auto kein Kompetenzstück. Er kann entweder das öffentliche Verkehrsmittel oder das Fahrrad benützen (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 23 mit Hinweis auf BlSchK 1965 S. 175; vgl. Urteil des Obergerichts Solothurn als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Juli 2021 E. 4, wo ein Arbeitsweg mit dem Velo von 8,1 km als zumutbar erachtet wurde).