Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität werden die Auslagen wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingesetzt. Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Verkehrsmittels werden nur berücksichtigt, wenn der Schuldner entweder verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen, oder wegen des langen Arbeitswegs eines solchen bedarf. Für einen nur sechs Kilometer vom Arbeitsort entfernt wohnenden Schuldner ist ein Auto kein Kompetenzstück.