Durch die Nichtberücksichtigung dieser Kosten habe das Betreibungsamt den Sachverhalt unrichtig festgestellt, mit der Verfügung der Lohnpfändung vom 21. Februar 2025 in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen und damit die Richtlinien sowie Art. 93 SchKG verletzt. Da die Kompetenzqualität seines Autos erstellt sei, seien für den Arbeitsweg die festen und veränderlichen Kosten des Autos zu berücksichtigen. Er habe monatliche Ausgaben für Benzin, Fahrzeugsteuer und Versicherung von insgesamt CHF 262.00. Hinzu komme ein pauschaler Betrag von CHF 250.00 pro Monat für die Instandhaltung.