Somit bedürfe er auch aufgrund seiner Arbeitssituation eines Autos für den Arbeitsweg, wodurch ebenfalls Kompetenzqualität begründet sei. Die Berechnungen des Betreibungsamtes führten zu einer unzulässigen Verschiebung der unumgänglichen Berufsauslagen in den Grundbedarf. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Kosten habe das Betreibungsamt den Sachverhalt unrichtig festgestellt, mit der Verfügung der Lohnpfändung vom 21. Februar 2025 in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen und damit die Richtlinien sowie Art. 93 SchKG verletzt.