Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Baar vom 21. Februar 2025 am 27. Februar 2025 bei der Post abgeholt (vgl. act. 1 Rz A.6). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 28. Februar 2025 zu laufen und endete, da der 9. März 2025 ein Sonntag war, am 10. März 2025 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die am 10. März 2025 bei der Post aufgegebene Beschwerde (act. 1) erfolgte somit fristgerecht. Hingegen ist die Beschwerdeergänzung vom 11. März 2025 (act. 3), die erst am 12. März 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben wurde, verspätet.