6. Mit Schreiben vom 25. März 2025 teilte die (bevollmächtigte) Schuldenberaterin des Beschwerdeführers mit, dass auf eine Stellungnahme zur Frage der Verspätung verzichtet werde (act. 6). 7. Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (act. 7). 8. Am 2. April 2025 nahm die Schuldenberaterin des Beschwerdeführers zur Präsidialverfügung des Abteilungspräsidenten und zur Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Baar Stellung (act. 8). Erwägungen