1. Es sei die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 21. Februar 2025 durch das Betreibungsamt Baar aufzuheben und eine neue Berechnung zu erstellen. 2. Es seien die Autokosten des Beschwerdeführers für dessen Arbeitsweg mit dem Betrag von CHF 512.00 im Notbedarf der Familie zu berücksichtigen. 3. Es seien die zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten oder die Beträge unter dem neu berechneten betreibungsrechtlichen Existenzminimum mit allfällig pfändbaren Quoten auszugleichen. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.