{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-20_2025-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2f6d3314b76ecaf0bd2592c9313f48f25e594812742d36e344349375760969816bc7bd628b9ac8cd225028c8552ae9a5?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2f6d3314b76ecaf0bd2592c9313f48f25e594812742d36e344349375760969816bc7bd628b9ac8cd225028c8552ae9a5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_20", "Checksum": "080dc8b1ebffbe32fdbfe1478607a98d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung / Festsetzung des Existenzminimums | Betreibungsamt Baar"}], "ScrapyJob": "446973/80/216", "Zeit UTC": "01.04.2026 23:57:13", "Checksum": "1116ce4b7073946c321c2319c5680f20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 20\nRegeste:\nPfändung / Festsetzung des Existenzminimums | Betreibungsamt Baar\n\n vielmehr unmöglich oder unzumutbar sein. Es ist unbestritten, dass es dem Beschwerdeführer wegen des frühen Arbeitsbeginns nicht möglich ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Hingegen kann (und muss) er auf ein anderes Verkehrsmittel ausweichen. Wie den\nAkten zu entnehmen ist, wohnt er an der L.________ [Strasse] in 6340 Baar und arbeitet an\nder M.________ [Strasse] in 6340 Baar. Die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort beträgt je\nnach Route zwischen 6,1 und 7,7 Kilometer. Dafür benötigt ein Auto ca. 9-10 Minuten (vgl.\nRoutenplaner von Google Maps [www.google.ch/maps]). Mit dem Fahrrad beträgt der Arbeitsweg je nach gewählter Route 5,5 km oder 6,1 km und dauert rund 25 Minuten, wobei eine Höhendifferenz von rund 100 m (von ca. 440 m ü.M. auf ca. 540 m ü.M.) zu überwinden\nist. Mit einem E-Bike würde die Fahrzeit dazwischenliegen. Folglich beträgt die Zeitersparnis\nmit dem Auto gegenüber dem Fahrrad bzw. E-Bike lediglich rund 15 Minuten pro Arbeitsweg.\nVor diesem Hintergrund erscheint es möglich und zumutbar, dass der Beschwerdeführer, der\nJahrgang jj. hat und soweit ersichtlich gesund ist, für den Arbeitsweg das Velo oder ein\nE-Bike benutzt. Bei schwierigen Witterungs- und Strassenverhältnissen könnte er die Strecke\nausnahmsweise mit dem Taxi zurücklegen, was immer noch günstiger wäre als der Betrieb\neines Autos. Zudem verfügt seine Lebenspartnerin über ein Auto und könnte ihn bei prekären\nVerhältnissen notfalls und trotz Betreuung des gemeinsamen Kindes ausnahmsweise zur Arbeit fahren. Bei dieser Sachlage sind die Arbeitswegkosten, die das Betreibungsamt dem\nBeschwerdeführer angerechnet hat, nicht zu beanstanden.\n\n3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 6/6\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Baar\n- Gläubiger\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}