{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-20_2025-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2f6d3314b76ecaf0bd2592c9313f48f25e594812742d36e344349375760969816bc7bd628b9ac8cd225028c8552ae9a5?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2f6d3314b76ecaf0bd2592c9313f48f25e594812742d36e344349375760969816bc7bd628b9ac8cd225028c8552ae9a5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_20", "Checksum": "080dc8b1ebffbe32fdbfe1478607a98d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Hingegen ist die Beschwerdeergänzung vom 11. März\n2025 (act. 3), die erst am 12. März 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post\nübergeben wurde, verspätet. Darauf kann nicht eingetreten werden.\nSeite 4/6\n\n2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – für seinen Arbeitsweg auf ein\nAuto angewiesen ist und die Kosten eines solchen im Existenzminimum zu berücksichtigen\nsind.\n\n2.1 Der Beschwerdeführer bringt – zusammengefasst – vor, sein Arbeitgeber habe die Notwendigkeit eines Autos explizit bestätigt, womit der Kompetenzcharakter nachgewiesen sei. Zudem arbeite er im Schichtbetrieb. Die damit verbundenen Arbeitszeiten liessen die Bewältigung des Arbeitswegs nur mittels eines Autos zu. Sein Arbeitsweg von Baar nach Sihlbrugg\nbetrage 11 Kilometer pro Tag. Somit bedürfe er auch aufgrund seiner Arbeitssituation eines\nAutos für den Arbeitsweg, wodurch ebenfalls Kompetenzqualität begründet sei. Die Berechnungen des Betreibungsamtes führten zu einer unzulässigen Verschiebung der unumgänglichen Berufsauslagen in den Grundbedarf. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Kosten\nhabe das Betreibungsamt den Sachverhalt unrichtig festgestellt, mit der Verfügung der Lohnpfändung vom 21. Februar 2025 in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen\nund damit die Richtlinien sowie Art. 93 SchKG verletzt. Da die Kompetenzqualität seines Autos erstellt sei, seien für den Arbeitsweg die festen und veränderlichen Kosten des Autos zu\nberücksichtigen. Er habe monatliche Ausgaben für Benzin, Fahrzeugsteuer und Versicherung von insgesamt CHF 262.00. Hinzu komme ein pauschaler Betrag von CHF 250.00 pro\nMonat für die Instandhaltung. Diese Gesamtkosten von CHF 512.00 seien ihm im Existenzminimum anzurechnen. Dies gelte unabhängig davon, wem das Auto gehöre (vgl. act.1\nB.3 ff.).\n\n2.2 Gemäss Ziff. II./4.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG des Obergerichts Zug (nachfolgend: Richtlinien)\nwerden die festen und veränderlichen Kosten für ein Automobil als Zuschlag berücksichtigt,\nsofern dem Auto Kompetenzqualität zukommt. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität werden die Auslagen wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingesetzt. Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Verkehrsmittels werden nur berücksichtigt,\nwenn der Schuldner entweder verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen,\noder wegen des langen Arbeitswegs eines solchen bedarf. Für einen nur sechs Kilometer\nvom Arbeitsort entfernt wohnenden Schuldner ist ein Auto kein Kompetenzstück. Er kann\nentweder das öffentliche Verkehrsmittel oder das Fahrrad benützen (vgl. Vonder Mühll,\nBasler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 23 mit Hinweis auf BlSchK 1965 S. 175; vgl.\nUrteil des Obergerichts Solothurn als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nvom 13. Juli 2021 E. 4, wo ein Arbeitsweg mit dem Velo von 8,1 km als zumutbar erachtet\nwurde).\n\n2.3 Der Beschwerdeführer arbeitet als Magaziner in der Niederlassung seines Arbeitgebers in\nBaar und ist für den reibungslosen Tagesverlauf im Magazin und für den Service zu den\nBaustellen in der Region Zentralschweiz zuständig. Der Arbeitsbeginn ist auf 05.30 Uhr festgesetzt. Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 9. Januar 2025 ist der Beschwerdeführer\nauf ein Fahrzeug angewiesen, damit er diese Aufgaben erledigen und den Arbeitsbeginn\neinhalten kann (vgl. act. 1/3). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen. Es wird lediglich geltend gemacht,\ndass er wegen des frühen Arbeitsbeginns eines solchen bedarf. Der frühe Arbeitsbeginn und\ndie blosse Zeitersparnis führen jedoch noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder eines Fahrrades müssen\nSeite 5/6\n\n"}