{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-20_2025-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2f6d3314b76ecaf0bd2592c9313f48f25e594812742d36e344349375760969816bc7bd628b9ac8cd225028c8552ae9a5?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2f6d3314b76ecaf0bd2592c9313f48f25e594812742d36e344349375760969816bc7bd628b9ac8cd225028c8552ae9a5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_20", "Checksum": "080dc8b1ebffbe32fdbfe1478607a98d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Januar 2025 vollzog das Betreibungsamt Baar in den Betreibungen der Einwohnergemeinde Oberägeri, des Kantons Zug und der D.________ (Nrn. E.________, F.________,\nG.________, H.________, I.________ und J.________) beim Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändung (Nr. K.________). Das gemeinsame Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wurde wie folgt festgelegt\n(act. 1/1):\n\nGrundbetrag CHF 1'700.00\nKinderzuschlag CHF 400.00\nMiete CHF 2'200.00\nKrankenkasse Schuldner CHF 391.95\nKrankenkasse Lebenspartnerin und Kind CHF 664.65\nKinderbetreuungskosten gemeinsames Kind (Durchschnitt) CHF 1'040.00\nAuswärtige Verpflegung Lebenspartnerin CHF 193.60\nAuswärtige Verpflegung Schuldner CHF 242.00\nArbeitsweg Lebenspartnerin CHF 100.00\nArbeitsweg Schuldner CHF 100.00\nTotal CHF 7'032.20\nAlimente von Schuldner an Ehefrau CHF 500.00\n\nDas Betreibungsamt pfändete die gesamten Einkünfte des Schuldners bis zur Deckung der\nbetriebenen Forderungen in der Pfändung Nr. K.________ im ungefähren Gesamtbetrag von\nCHF 107'700.00 zuzüglich Zinsen und Kosten, längstens bis am 6. Januar 2026. Die Pfändungsurkunde vom 21. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2025\nzugestellt (vgl. act. 1 Rz 6, act. 1/2).\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 1):\n\n1. Es sei die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 21. Februar 2025 durch\ndas Betreibungsamt Baar aufzuheben und eine neue Berechnung zu erstellen.\n\n2. Es seien die Autokosten des Beschwerdeführers für dessen Arbeitsweg mit dem Betrag von\nCHF 512.00 im Notbedarf der Familie zu berücksichtigen.\n\n3. Es seien die zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten oder die Beträge unter dem neu berechneten betreibungsrechtlichen Existenzminimum mit allfällig pfändbaren Quoten auszugleichen.\n\n4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n5. Es seien keine Verfahrenskosten zu veranschlagen.\nSeite 3/6\n\n3. Mit Schreiben vom 12. März 2025 teilte der Abteilungspräsident den Parteien mit, dass über\ndas Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Eingang der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Baar entschieden werde (act. 2).\n\n4. Am 12. März 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug eine erneute Beschwerde gegen die gleiche Verfügung – jedoch mit einer neuen Begründung – ein (act. 3).\nMit Schreiben vom 18. März 2025 erklärte der Abteilungspräsident, dass diese Eingabe verspätet erscheine, nachdem der Beschwerdeführer ausgeführt habe, die Verfügung des Betreibungsamtes Baar am 27. Februar 2025 bei der Post abgeholt zu haben, und räumte ihm\nGelegenheit ein, zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen (act. 4).\n\n5. In der Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 beantragte das Betreibungsamt Baar sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 5).\n\n6. Mit Schreiben vom 25. März 2025 teilte die (bevollmächtigte) Schuldenberaterin des Beschwerdeführers mit, dass auf eine Stellungnahme zur Frage der Verspätung verzichtet werde (act. 6).\n\n7. Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (act. 7).\n\n8. Am 2. April 2025 nahm die Schuldenberaterin des Beschwerdeführers zur Präsidialverfügung\ndes Abteilungspräsidenten und zur Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Baar Stellung\n(act. 8).\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den\nWeg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder\neines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit\nBeschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Auf eine verspätete Beschwerde tritt\ndie Aufsichtsbehörde nicht ein, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren oder eine\nBeschwerdeergänzung gilt, selbst wenn diese fristgerecht angekündigt wurde (vgl. Cometta/\nMöckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 50).\n\n"}