1. Das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar 2025 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 5. Februar 2025 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.