4. Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 5. Februar 2025 ist abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Beschluss