8). Zum andern ficht der Beschwerdeführer die Bescheinigung vom 5. Februar 2025 an (act. 6/1), obwohl er dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 30. Januar 2025 mitteilte, dass er den Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG übernehme (vgl. act. 5/1). Die- Seite 7/7 ses Verhalten ist widersprüchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Die Abrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.