Diese Rüge ist unbegründet. Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Bescheinigung der Abtretung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG vom 5. Februar 2025 aufzuheben sein soll. Stattdessen rügt er, das Betreibungsamt habe einer Sistierung während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zustimmen wollen. Zudem wirft er dem Betreibungsamt widersprüchliches Verhalten im Zusammenhang mit der Erhebung und Rückerstattung des Kostenvorschusses für die Tätigkeit des eingesetzten Verwalters vor (vgl. act. 8).