3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 5. Februar 2025, worin ihm die Abtretung des Liquidationsanteils des Schuldners an der Einfachen Gesellschaft nach Art. 131 Abs. 2 SchKG bescheinigt wurde (act. 6/1, act. 8 S. 2).