2.3.2 Der zitierten, wohl herrschenden Lehre und Rechtsprechung ist zuzustimmen. Wenn der eingesetzte Verwalter keine Einigung erzielen kann, hat das Betreibungsamt den Gläubigern den Anspruch auf Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG anzubieten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Zug mit Verfügung vom 8. Januar 2025 dem Beschwerdeführer den Liquidationsanteil des Schuldners im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Abtretung angeboten hat, nachdem der eingesetzte Verwalter keine Einigung hatte erzielen können.