131 Abs. 2 SchKG (analog) an. In diesem Sinne äussert sich auch Staehelin (Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 545/ 546 OR N 14a). Das Kantonsgericht Luzern hielt mit Entscheid vom 9. September 2013 ebenfalls fest, dass bei fehlender Einigung über das weitere Vorgehen im Rahmen der Liquidation die in Art. 13 Abs. 1 VVAG vorgesehene Möglichkeit bleibe, dem Gläubiger den Anspruch auf Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG anzubieten. Dieser könne dann allenfalls den Zivilrichter anrufen (LGVE 2013 I Nr. 41 E. 5.5).