2.3.1 Nach Roth (Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 132 SchKG N 96) hat das Betreibungsamt oder der von ihm bezeichnete Verwalter als Vertreter des Schuldners im Rahmen der Vornahme der Auseinandersetzung nach der Auflösung auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, die auf eine einvernehmliche Liquidation oder einen gemeinsamen Beschluss zur Fortführung der Gesellschaft hinauslaufen kann. Erst wenn sich (in diesem Liquidationsstadium) keine solche Einigung erzielen lässt, bietet das Betreibungsamt den Gläubigern den Liquidationsanspruch zur Geltendmachung auf eigene Gefahr i.S.v. Art. 131 Abs. 2 SchKG (analog) an.