ters gemäss Art. 12 VVAG für die Liquidation der Einfachen Gesellschaft ableiten (vgl. act. 1 Rz 11). 2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 1 VVAG hat das Betreibungsamt den Gläubigern den Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG anzubieten, wenn sich einer der Mitgesellschafter der Auflösung widersetzt. Macht kein Gläubiger innert der angesetzten Frist von diesem Angebot Gebrauch, so wird das Anteilsrecht versteigert.