2.2 Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die Befugnisse des eingesetzten Vertreters nicht nach der Lage des Einzelfalls, sondern nach den gesetzlichen Regeln bestimmen. Irrelevant sind daher die vom Beschwerdeführer zitierten Schreiben des Betreibungsamtes Zug und die Korrespondenz des eingesetzten Vertreters (act. 1 Rz 9 ff., act. 1/13-27). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer diesbezüglich aus den Erwägungen im Beschluss des Obergerichts Zug BA 2023 77 vom 12. Mai 2021 betreffend Bezeichnung eines Verwal- Seite 6/7