Die Bestimmung von Art. 13 VVAG, wonach das Betreibungsamt diesfalls den Anspruch auf Auflösung und Liquidation zur Geltendmachung auf eigene Rechnung und Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Abtretung zu offerieren hat, ist daher unseres Erachtens auf die einfache Gesellschaft nicht anwendbar." Aus diesen Gründen sei der eingesetzte Vertreter anzuhalten, die notwendigen rechtlichen Schritte zur Durchführung der Liquidation der Einfachen Gesellschaft einzuleiten (vgl. act. 1 Rz 7 ff.).