Zum andern halte Patrick M. Hoch, Auflösung und Liquidation der Einfachen Gesellschaft, 2001, in Rz 171, Folgendes fest: "Die Aufsichtsbehörde kann mit der Durchführung der Auflösung und Liquidation das Betreibungsamt oder einen besonders bezeichneten Verwalter bestimmen. Die dem Schuldner zustehenden Rechte an der Mitwirkung [an] der Liquidation werden nach Art. 12 VAG an dessen Stelle durch das Betreibungsamt oder durch den genannten Verwalter wahrgenommen." Damit sei es in unbestrittener Weise die Aufgabe des Betreibungsamtes, die von ihm selbst mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 noch angekündigten Schritte betreffend Klage nach Art.