2.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung vom 8. Januar 2025 sei in zweierlei Hinsicht unrichtig. Zum einen sei aus dem gesamten Verfahren der Einsetzung des Vertreters klar ersichtlich, dass dieser zur Vornahme der Liquidation der Einfachen Gesellschaft eingesetzt worden sei und nicht bloss zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags an die Beteiligten. Zum andern halte Patrick M.