gleichsvorschlages an die Beteiligten eingesetzt worden sein soll. 1.4 Im Ergebnis fehlt es an einem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers, weshalb das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 2. Wenn die Beschwerde gegen Verfügung vom 8. Januar 2025 nicht gegenstandslos geworden wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen.