Mit der blossen Behauptung, bei der zu entscheidenden Rechtsfrage handle es sich um eine "fundamentale Rechtsfrage", deren Beantwortung sowohl durch das Betreibungsamt als auch den eingesetzten Vertreter nicht möglich gewesen sei, ist nicht dargetan, weshalb ein virtuelles Interesse vorliegen soll. Weder der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2025 noch der Stellungnahme vom 17. April 2025 lässt sich entnehmen, inwiefern ein allgemeines und dringendes Interesse daran besteht, dass der Vertreter – im vorliegenden Fall – zur Vornahme der Liquidation der Einfachen Gesellschaft und nicht bloss zur Unterbreitung eines Ver-