Januar 2025. Das Vorliegen eines virtuellen Interesses ist ebenfalls zu verneinen. Mit der blossen Behauptung, bei der zu entscheidenden Rechtsfrage handle es sich um eine "fundamentale Rechtsfrage", deren Beantwortung sowohl durch das Betreibungsamt als auch den eingesetzten Vertreter nicht möglich gewesen sei, ist nicht dargetan, weshalb ein virtuelles Interesse vorliegen soll.