Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung des Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schützenswertes) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Dieses Interesse muss zudem aktueller Natur und im Zeitpunkt des Entscheides der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein, da sich Gerichte nur zu konkreten Fragen zu äussern haben (Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Vorbem. zu den Art. 308-318 ZPO N 29).