1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der zu entscheidenden Frage handle es sich um eine fundamentale Rechtsfrage, deren Beantwortung sowohl durch das Betreibungsamt als auch durch den eingesetzten Vertreter nicht möglich gewesen sei, wie die eingereichten Beweismittel zeigen würden. Die Frage betreffend Umfang der Tätigkeit eines eingesetzten Verwalters sei weiterhin von aktuellem Interesse. Entsprechend sei die Beschwerde nicht gegenstandslos (vgl. act. 8).