Nachdem der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 30. Januar 2025 mitgeteilt hatte, dass er den Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr übernehme, bescheinigte das Betreibungsamt Zug mit Verfügung vom 5. Februar 2025 die Abtretung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG (vgl. act. 6/1). Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar 2025 dadurch gegenstandslos geworden ist.