1. Angefochten ist zunächst die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar 2025. Darin bot das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer den Liquidationsanspruch des Schuldners an der Einfachen Gesellschaft zur Geltendmachung auf eigene Gefahr im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG an (act. 1/3). Nachdem der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 30. Januar 2025 mitgeteilt hatte, dass er den Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr übernehme, bescheinigte das Betreibungsamt Zug mit Verfügung vom 5. Februar 2025 die Abtretung gemäss Art.