13. In der Stellungnahme vom 17. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer in Ergänzung zum Beschwerdeantrag Ziff. 1, es sei [auch] die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 5. Februar 2025 in der Pfändung Nr. H.________ aufzuheben (act. 8). Weiter führte er aus, das Beschwerdeverfahren sei seines Erachtens nicht gegenstandslos geworden. 14. Der eingesetzte Vertreter und das Betreibungsamt Zug verzichteten auf eine weitere Stellungnahme (act. 10). Seite 4/7 Erwägungen