12. Mit Schreiben vom 8. April 2025 hielt das Obergericht fest, mit der Abtretung des Anspruchs des Schuldners auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an den Beschwerdeführer erscheine die Beschwerde gegenstandslos. Es gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich binnen 10 Tagen zur Frage der Gegenstandslosigkeit zu äussern (act. 7).